Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Bundesgerichtshof: Tierarzthaftung bei grobem Behandlungsfehler

Veröffentlicht am 26.08.2016

Bei einem Pferd wurde eine Wunde am rechten hinteren Bein festgestellt. Der Tierarzt verschloß die Wunde. Nach einigen Tagen wurde an dieser Stelle dann eine Fraktur festgestellt. Eine Operation blieb erfolglos; das Pferd musste euthanisiert werden. Der geschädigte Eigentümer des Pferdes ging davon aus, dass sich unter der Wunde eine Fissur des Knochens, also ein Riß, befunden habe. Da diese nicht erkannt worden sei, habe sich aus dem Riß ein Bruch entwickelt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15) hat hier wichtige Ausführungen zur Haftung von Tierärzten getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat hier, wie bei der Behandlung von Menschen, angenommen, dass ein grober Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr im Prozeß führen könnte. Der geschädigte Tierhalter kann sich beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Tierarztes darauf berufen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden (im entschiedenen Falle die Fraktur) ursächlich auf den Behandlungsfehler (im entschiedenen Fall eine unterbliebene Befunderhebung) zurückzuführen ist. Der Tierarzt muss beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Im Prozeß ist dies eine erhebliche Erleichterung für den Tierhalter.

Schwierig bleibt ein solcher Prozeß allemale, denn ein grober Behandlungsfehler muss zunächst einmal festgestellt werden. Hier wiederum spielt eine Rolle, dass ein Tierarzt oft auf indirekte Anhaltspunkte für die Erstellung seiner Diagnose und bei der Durchführung der Behandlung angewiesen ist.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?