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Bundesarbeitsgericht: Kein separater Telefon- und Internetzugang für Betriebsrat

Veröffentlicht am 25.08.2016

Immer wieder ein Streitpunkt: Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs.2 BetrVG die Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die Betriebsrat für seine Tätigkeit benötigt. Im entschiedenen Fall war der Betriebsrat nicht damit einverstanden, dass sein Telefon- und Internetzugang zentral durch die Muttergesellschaft verwaltet wurden.

Der Betriebsrat fürchtete technische Überwachungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber. Er wollte deshalb separate Zugänge. Dies lehnte das Bundesarbeitsgericht jedoch ab (Beschluß vom 20.04.2016, Az.: 7 ABR 50/14). Es fehlte in diesem Fall an jedem konkreten Hinweis dafür,  dass der Arbeitgeber solche theoretischen Überwachungsmöglichkeiten auch wirklich mißbrauchen könnte. Immerhin folgt daraus im Umkehrschluß: Wenn sich ein Arbeitgeber dazu wirklich versteigen würde, könnte ein Betriebsrat auch separate Zugänge erstreiten.

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