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LAG Baden-Württemberg: Kündigung bei Beleidigung durch Emoticons

Veröffentlicht am 09.09.2016

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Kündigung eines Arbeitnehmers bei Beleidigung durch Emoticons auf privater Facebook-Seite

Einen geradezu lehrbuchreifen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Er verdeutlicht, auf welches dünne Eis sich Arbeitnehmer bei einer unbedachten Nutzung sozialer Medien begeben. Er zeigt aber auch auf, wie schwer es für Arbeitgeber ist, derartiges Fehlverhalten zutreffend zu sanktionieren.

Ein Arbeitnehmer hat auf seiner privaten Facebook-Seite in der öffentlich zugänglichen Leiste im Rahmen eines Austausches Kollegen und Vorgesetzte beleidigt. Dies geschah, indem Kraftausdrücke nicht ausgeschrieben, sondern durch "freundlich" aussehendere Emoticons ersetzt wurden. Nachdem der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er.

Der Arbeitnehmer kam mit einem Denkzettel davon. Das Landesarbeitsgericht hielt sein Verhalten grundsätzlich für geeignet, eine Kündigung zu begründen.

Sein Glück: Derartiges Fehlverhalten unterliegt letztlich einer Einzelfallprüfung. Und aus dem gesamten Sachverhalt ließen sich für das Gericht Umstände herauslesen, die sich für ihn auswirkten. Das Gericht ging davon aus, dass er sein Fehlverhalten nach einer Abmahnung unterlassen würde. Eine solche Abmahnung gab es aber nicht, der Arbeitgeber kündigte sofort. Daher wurde die Kündigung für unwirksam gehalten.

Ein Freibrief für Beleidigungen ist das nicht. Andere Begleitumstände können auch zu einer anderen Beurteilung führen. Für Arbeitgeber ist es mißlich: Die Entscheidung für eine Abmahnung ist meist der rechtssichere Weg, die Sanktion erscheint oft zu mild. Auflösen lässt sich dieses Dilemma nicht.

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