Das Bundesteilhabegesetz hat einige Änderungen zur Kündigung von Schwerbehinderten mit sich gebracht, von denen einige bereits zum 30.12.2016 in Kraft getreten sind. Für den Arbeitgeber bedeuten Sie zusätzlich zu beachtende Hürden, der Schwerbehindertenvertretung bescheren sie zusätzliche Einflußmöglichkeiten, und dem arbeitsrechtlich tätigen Anwalt liefern Sie zusätzlich zu beachtende Gesichtspunkte.
Nunmehr ist geregelt: Vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nicht nur der Betriebsrat anzuhören, sondern auch die Schwerbehindertenvertretung! Wird die Kündigung ohne Anhörung oder nach fehlerhafter Anhörung ausgesprochen, so ist sie unwirksam.
Die bisherigen Erfordernisse bleiben natürlich bestehen: Das Integrationsamt ist ebenfalls zu beteiligen.
Die Schwerbehindertenvertretung kann auch weiterhin zur Wahrung ihrer Rechte ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren anstrengen, und gegen den Arbeitgeber kann auch ein Bußgeld verhängt werden.