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Bundesarbeitsgericht: Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

Veröffentlicht am 28.12.2016

Nach und nach klären sich einzelne Fragen rund um den heftig diskutierten Mindestlohn. Anschaulich ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.06.2016, Az.: 5 AZR 716/15.

Bereitschaftszeiten sind nicht nur Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitsschutzrechtes, sondern auch vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass Bereitschaftszeiten auch mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind. In der Praxis dürfte der Teufel im Detail stecken: Denkbar ist natürlich, dass übrige Arbeitszeiten mit einem weitaus höheren Stundenlohn vergütet werden, sodass insgesamt mit dem monatlichen Brutto-Gehalt letztlich auch für die Bereitschaftszeiten ein höherer Lohn als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Daher ging im vorliegenden Fall der klagende Arbeitnehmer, ein Rettungsassistent, leer aus.

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